LG Koblenz, AZ.: 16 O 442/19 – Audi SQ5
Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover hat am 30. Juli 2020 ein Urteil zum Audi SQ5 erwirkt. Im Verfahren zum AZ.: 16 O 442/19 ging es um Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung in Höhe von 44.500 Euro.
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Das Landgericht Koblenz hat dem Käufer eines Audi SQ5 3.0 TDI im Abgasskandal mit Urteil vom 30. Juli 2020 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 16 O 442/19). Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. „Das Landgericht Koblenz ist unseren Ausführungen gefolgt, dass in dem Audi SQ5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und der Kaufvertrag daher rückabwickelt werden muss. Das Urteil zeigt, dass auch bei Audi-Modellen mit den großen 3 Liter-Dieselmotoren gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche gegen Audi durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover,
Der Audi SQ5 3.0 TDI war im Mai 2018 bei einem Autohaus gebraucht gekauft. In dem SUV ist der Dieselmotor des Typs EA 897 evo mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell Anfang 2018 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Es bewertete die sog. „schnelle Motoraufwärmfunktion“ als unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Das LG Koblenz gab der Klage weitgehend statt. Die Audi AG habe den Kläger zumindest bedingt vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat. Die sog. „schnelle Motoraufwärmfunktion“ springe nahezu nur im Prüfzyklus an, während die Minderung des Stickoxid-Ausstoßes im realen Straßenverkehr weitgehend ausbleibe. Nach der europäischen Verordnung 715/2007/EG handele es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dies ergebe sich schon aus dem Rückruf des KBA. Zudem habe Audi in einem Schreiben als Grund für den Rückruf angegeben, dass in der Software des Motorsteuergeräts eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, die zur Wiederherstellung des Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entfernt werden müsse.
Ohne Update hätte dem Fahrzeug die Typengenehmigung wieder entzogen werden könne, führte das LG Koblenz aus. Diene eine Einrichtung, wie hier die schnelle Motoraufwärmfunktion, gerade dazu, den Prüfzyklus zu erkennen und dann ein anderes Emissionsverhalten des Fahrzeugs als im realen Straßenverkehr herbeizuführen, komme auch eine zulässige Ausnahme nicht in Betracht, lehnte sich das LG Koblenz an die Rechtsprechung des OLG Koblenz vom 05.06.2020 (Az.: 8 U 1803/19) an. Eine derartige Abschalteinrichtung sei weder notwendig, um dem Motor vor Beschädigung zu schützen, noch um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stelle eine konkludente Täuschung dar. Es werde suggeriert, dass das Auto uneingeschränkt genutzt werden kann.
Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, da der Verlust der Zulassung gedroht habe, so das LG Koblenz. Ein Käufer dürfe aber darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Audi habe im großen Umfang und mit erheblichen technischen Aufwand Behörden und Verbraucher getäuscht und zugleich ein System der planmäßigen Verschleierung geschaffen. Dieses Handeln sei sittenwidrig. Zudem sei das Schädigungsrisiko billigend in Kauf genommen worden. Angesichts der Dimension der Abgasmanipulation sei davon auszugehen, dass der Vorstand in die Entscheidung eingebunden war, führte das Gericht weiter aus. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das er bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte, ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Koblenz.
Der Kläger hatte den Audi SQ5 für 44.900 Euro gekauft und ist mit dem Fahrzeug rund 25.000 Kilometer gefahren. Gegen Rückgabe des Autos und nach Abzug einer Nutzungsentschädigung erhält er ca. 40.500 Euro zurück. „Audi hat bei zahlreichen Modellen mit 3 Liter-Dieselmotoren unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet. Wie nicht nur dieses Urteil zeigt, bestehen für die geschädigten Käufer gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Schwering.